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   BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95   

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https://dejure.org/1995,3013
BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95 (https://dejure.org/1995,3013)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1995 - 3 B 37.95 (https://dejure.org/1995,3013)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1995 - 3 B 37.95 (https://dejure.org/1995,3013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verstreichen der Zweimonatsfrist zur Beschwerdebegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 1 § 133 Abs. 3 S. 1
    Verwaltungsprozeßrecht: Versagung von Wiedereinsetzung infolge Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95
    Diese Vorschrift ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 9 B 3209.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95
    Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt (BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B 3209.82 - Buchholz 310 § 60 Nr. 140).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    a) Eine den Verschuldensvorwurf auslösende Verletzung der von einem Bevollmächtigten zu wahrenden Sorgfaltspflicht fällt diesem unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens insbesondere dann zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Weisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 10.00 -, JURIS; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202).
  • BVerwG, 22.12.2000 - 11 C 10.00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden;

    Ein diese Sorgfaltspflichten verletztendes Organisationsverschulden fällt einem Prozessbevollmächtigten immer dann zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Anweisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl. BVerwG, Beschlusss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 m.w.N.).

    Weitere, vom Aktenlauf und dem etwaigen persönlichen Wissen unabhängige Vorkehrungen (z.B. Fristenbuch mit entsprechender Fristenüberwachung), denen eine besondere, sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen abhebende Warnfunktion zukommen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1995 - a.a.O.), bestanden offensichtlich nicht.

  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 B 10.23
    Der Kläger muss sich dabei ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO: BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -âEURŒ BVerfGE 60, 253 ; BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1995 - 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 24 und vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 6).
  • BVerfG, 30.07.2001 - 2 BvR 128/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    aa) Eine den Verschuldensvorwurf auslösende Verletzung der von einem Bevollmächtigten zu wahrenden Sorgfaltspflicht fällt diesem unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens insbesondere dann zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Weisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 10.00 -, JURIS; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2008 - 2 L 256/07

    Fristversäumnis aufgrund ungenügender Notierung durch Rechtsanwalt

    Der Kläger war nicht "ohne Verschulden" (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, wobei das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.1995 - 3 B 37.95 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202).

    Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Fristen deutlich abheben (vgl. BVerwG v. 24.08.1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.08.2008 - 6 B 22.08

    Beachtlichkeit eines von einem anwaltlich vertretenen Kläger persönlich

    Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (Beschluss vom 24. August 1995 BVerwG 3 B 37.95 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 24).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 2 B 59.20

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

    Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1984 - 9 B 3209.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 140 S. 39 und vom 24. August 1995 - 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 24; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 15; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 20).
  • BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurechnung des

    Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ).
  • BVerwG, 21.10.1997 - 2 C 13.97

    Verpflichtung zur Beförderung zum Baudirektor - Versäumnis der

    Dem Prozeßbevollmächtigten fällt ein Organisationsverschulden immer dann zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Anweisung dafür Sorge trägt, daß der Ablauf von Rechtsmittelfristen, einschließlich derer zu ihrer Begründung, zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - m.w.N.).
  • BVerwG, 14.09.2004 - 7 B 99.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verfristeter Beschwerde gegen die

    Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 ; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ).
  • BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 32.01

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Verfristung - Zurechenbarkeit des

  • BVerwG, 22.01.1998 - 8 B 9.98

    Folgen der Versäumung der Beschwerdebegründungspflicht

  • BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 218.00

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verwerfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1999 - 16 A 609/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozeßbevollmächtigten;

  • BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99

    Verschulden im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages bei Einreichung der

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